Satzung der WGB
Wählergemeinschaft
Bornhöved
Zusamrnenschluß wahlberechtigter Bornhöveder Bürger, die sich parteipolitisch nicht binden wollen
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Satzung
§1
Aufgabe
Die Wählergemeinschaft Bornhöved besteht in dem freiwilligen Zusammenschluß wahlberechtigter Burger der Gemeinde Bornhöved. Sie hat die Aufgabe auch solchen Bürgern die Mitarbeit in der Gemeindevertretung und in den sonstigen gemeindlichen Gremien zu ermöglichen, die eine parteipolitische Bindung oder aber eine Kandidatur für eine politische Partei ablehnen. Die Wählergemeinschaft ist gegen niemand gerichtet; sie soll lediglich die Arbeit der sonstigen Gruppen in der Gemeindevertretung unterstützen.
§2
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft kann von jedem wahlberechtigten Bürger in Bornhöved durch schriftliche Erklärung erworben werden, wenn mindestens 2/3 des Vorstandes und der Fraktion dem zustimmen. Ein Austritt ist gleichfalls schriftlich zu erklären. Für einen Ausschluß eines Mitgliedes ist eine 2/3 -Mehrheit einer Mitgliederversammlung erforderlich. Es wird ein Mitgliedsbeitrag von 12.—Euro pro Jahr erhoben.
§3
Vorstand
Der Vorstand der Wählergerneinschaft besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenwart sowie zwei Beisitzende. Er wird jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung von der Mitgliederversammlung nach demokratischen Regein gewählt.
§4
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, ansonsten sooft es der Vorstand im Hinblick auf anstehende Entscheidungen der Gemeindevertretung für erforderlich halt, einzuberufen.
§5
Beteiligung an der Gemeindewahl
Entsprechend ihrem Gründungszweck wird sich die Wählergemeinschaft mit unmittelbaren und mittelbaren Bewerbern an der Gemeindewahl beteiligen.
§6
Auswahl der Bewerber
Die Bewerber werden aus der Reihe der wählbaren Mitglieder mit deren schriftlichem Einverständnis durch geheime Wahl seitens der anwesenden Mitglieder gewählt. Desgleichen entscheidet die Mitgliederversammlung durch geheime Abstimmung über die Reihenfolge der mittelbaren ( Listen- ) Bewerber. Über die Zuordnung der unmittelbaren Bewerber zu den verschiedenen Stimmbezirken entscheidet der Vorstand.
§7
Freies Mandat
Die in die Gemeindevertretung oder in sonstige Gremien gewählten Vertreter der Wählergemeinschaft sind an keine Weisungen gebunden und unterliegen bei der Beratung und Entscheidung nur ihrem eigenen am allgemeinen Wohl orientierten Gewissen. Sie sind jedoch verpflichtet. den Vorstand laufend zu unterrichten.
§8
Umwand1ung, Auflösung
Für den Fortbestand der Wählergemeinschaft entscheidende Beschlüsse können nur von der Mitgliederversammlung gefaßt werden.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Sitzung der Mitgliederversammlung am 13.02.1970 erstmals beschlossen, am 25.08.1998 und am 03.09.2009 aktualisiert und ist ab dem 03.09.2009 in dieser Fassung gültig.
Bornhöved, 03.September 2009